| Haftpflichtversicherung für Fahrzeuganhänger |
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Entwicklungen bzgl. des Gesamtschuldnerausgleichs bei Gespannen (Änderung des § 3 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV) Worum geht es?Bis dato wurde bei einem Schaden, der durch ein Gespann – bestehend aus einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug – verursacht wurde, der Versicherer des ziehenden Fahrzeugs mit 100 % des Schadens belastet. Nunmehr verlangt der BGH eine hälftige Aufteilung der Schäden zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem des Anhängers. Nach Auffassung des BGH besteht bei Gespannschäden nämlich eine Doppelversicherung. Insofern sieht § 78 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine hälftige Teilung des Schadens vor. Daher ist grundsätzlich eine erhebliche Verschiebung des Prämiengefüges zu Lasten der Anhänger zu erwarten. Auf die Betreiber von Anhängerflotten kommen somit erhebliche Mehrkosten zu. Praktische Auswirkungen des UrteilsDie praktischen Auswirkungen des Urteils stellen die Versicherungswirtschaft, die Hersteller von Anhängern wie auch von Nutzfahrzeugen, die Betreiber/Vermieter von Anhängerflotten, die Spediteure und letztlich auch die Kunden der Transportwirtschaft vor ganz erhebliche Probleme. Auswirkungen auf die VersicherungswirtschaftDie aktuell kalkulierten Versicherungsbeiträge für Anhänger erweisen sich nunmehr als völlig untertarifiert. Nicht vorhersehbare Rückwirkungen des UrteilsDie BGH-Entscheidung wirkt sich nicht nur auf aktuelle und zukünftige Schadenfälle aus. Die Entscheidung ist vielmehr auch rückwirkend auf noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche anzuwenden. Wechselseitige Regresse sind bereits eingeleitet. Auslöser dieses Aktionismus ist die laufende Verjährungsfrist von drei Jahren. Drohender Versicherungsnotstand für Anhängerdeckung in bisherigem UmfangDie BGH-Entscheidung hat nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Tarifkalkulation von Anhängern und Zugmaschinen. Für Neuabschlüsse, ist sogar die Gefahr eines vorübergehenden „Versicherungsnotstandes“ nicht auszuschließen. Auswirkungen auf den Haftungsausgleich zwischen FahrzeughalternEs besteht darüber hinaus erheblicher Klärungsbedarf für das haftungsrechtliche Ausgleichsverhältnis zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers. Der BGH trifft zwar eine ausdrückliche Aussage zum Innenausgleich zwischen den beteiligten Versicherern, für den haftungsrechtlichen Innenausgleich der beteiligten Halter / Fahrer enthält das Urteil dagegen keine vergleichbar eindeutigen Feststellungen. Dennoch lässt die Formulierung, dass das ziehende und das gezogenen Fahrzeug eine eigenständige Betriebseinheit bilden, den Schluss zu, die - aus der Doppelversicherung abgeleitete - Teilungsregelung gelte auch für dieses Haftungsverhältnis. AusblickUm eine pragmatische Regelung zu finden, bemüht sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. gemeinsam mit dem Verband der Automobilindustrie e.V. intensiv darum, eine Änderung der KFZPflVV herbeizuführen. Das Bundesjustizministerium hat das Problem erkannt und eine Lösung in Aussicht gestellt. |

