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Haftpflichtversicherung für Fahrzeuganhänger Drucken E-Mail

Entwicklungen bzgl. des Gesamtschuldnerausgleichs bei Gespannen (Änderung des § 3 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)

Das BGH-Urteil vom 27.10.2010 zum Gesamtschuldnerausgleich bei Fahrzeuggespannen stellt die bisherige Praxis der Versicherer zum Innenausgleich für Gespannschäden (Schäden, die durch ein Fahrzeuggespann aus Zugfahrzeug und Anhänger verursacht werden) auf den Kopf. Für die Versicherungswirtschaft, die Transportbranche und Logistiksysteme vieler Unternehmer sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten.

Worum geht es?

Bis dato wurde bei einem Schaden, der durch ein Gespann – bestehend aus einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug – verursacht wurde, der Versicherer des ziehenden Fahrzeugs mit 100 % des Schadens belastet. Nunmehr verlangt der BGH eine hälftige Aufteilung der Schäden zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem des Anhängers. Nach Auffassung des BGH besteht bei Gespannschäden nämlich eine Doppelversicherung. Insofern sieht § 78 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine hälftige Teilung des Schadens vor. Daher ist grundsätzlich eine erhebliche Verschiebung des Prämiengefüges zu Lasten der Anhänger zu erwarten. Auf die Betreiber von Anhängerflotten kommen somit erhebliche Mehrkosten zu.

In der Versicherungswirtschaft laufen bereits zahlreiche wechselseitige Regressforderungen zwischen den Versicherern der Zugfahrzeuge und den Versicherern der Anhänger. Da die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer das neue Anhänger-Risiko derzeit noch nicht richtig einschätzen können, stoßen Anhänger-Halter zudem auf Probleme, Versicherungsschutz im bisher gewohnten Umfang zu erhalten. Darüber hinaus könnte das Urteil des BGH Haltern von Anhängern im In- und Ausland Haftungsrisiken aufbürden, auf die sie nicht vorbereitet sind. Da das Urteil die Situation sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich beurteilt (hälftige Teilung der Schäden), können auf die Inhaber von nicht versicherungspflichtigen Anhängern nicht einschätzbare und ggf. erhebliche Forderungen zukommen.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Die praktischen Auswirkungen des Urteils stellen die Versicherungswirtschaft, die Hersteller von Anhängern wie auch von Nutzfahrzeugen, die Betreiber/Vermieter von Anhängerflotten, die Spediteure und letztlich auch die Kunden der Transportwirtschaft  vor ganz erhebliche Probleme.

Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft

Die aktuell kalkulierten Versicherungsbeiträge für Anhänger erweisen sich nunmehr als völlig untertarifiert.

Bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags, wurde die von einem gezogenen Anhänger ausgehende Gefahr, unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, bislang nur als ein „nachrangiges Risiko“ betrachtet. Für Anhänger ist deshalb in der Vergangenheit nicht die Prämie kalkuliert worden, die vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung aus heutiger Sicht erforderlich gewesen wäre. Für die betroffenen Versicherer ist ein entsprechendes kalkulatorisches Risiko entstanden.

Nicht vorhersehbare Rückwirkungen des Urteils

Die BGH-Entscheidung wirkt sich nicht nur auf aktuelle und zukünftige Schadenfälle aus. Die Entscheidung ist vielmehr auch rückwirkend auf noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche anzuwenden. Wechselseitige Regresse sind bereits eingeleitet. Auslöser dieses Aktionismus ist die laufende Verjährungsfrist von drei Jahren.

Drohender Versicherungsnotstand für Anhängerdeckung in bisherigem Umfang

Die BGH-Entscheidung hat nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Tarifkalkulation von Anhängern und Zugmaschinen. Für Neuabschlüsse, ist sogar die Gefahr eines vorübergehenden „Versicherungsnotstandes“ nicht auszuschließen.

Aus der Praxis sind erste Fälle bekannt geworden, wonach Anhänger-Halter auf erhebliche Probleme stoßen, Deckung im bisher gewohnten Umfang zu erhalten. Begründet wird dies von den Versicherungsgesellschaften damit, dass der bisherige Beitrag für den neuen Deckungsumfang nicht ausreicht und das neue Anhänger-Risiko derzeit nicht richtig eingeschätzt werden kann. Den Versicherungsunternehmen fehlen hierfür die erforderlichen Kalkulationsgrundlagen.

Unter Fachleuten gilt inzwischen als sicher, dass die Versicherungsbeiträge für Anhänger steigen werden.

Auswirkungen auf den Haftungsausgleich zwischen Fahrzeughaltern

Es besteht darüber hinaus erheblicher Klärungsbedarf für das haftungsrechtliche Ausgleichsverhältnis zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers. Der BGH trifft zwar eine ausdrückliche Aussage zum Innenausgleich zwischen den beteiligten Versicherern, für den haftungsrechtlichen Innenausgleich der beteiligten Halter / Fahrer enthält das Urteil dagegen keine vergleichbar eindeutigen Feststellungen. Dennoch lässt die Formulierung, dass das ziehende und das gezogenen Fahrzeug eine eigenständige Betriebseinheit bilden, den Schluss zu, die - aus der Doppelversicherung abgeleitete - Teilungsregelung gelte auch für dieses Haftungsverhältnis.

Ausblick

Um eine pragmatische Regelung zu finden, bemüht sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. gemeinsam mit dem Verband der Automobilindustrie e.V. intensiv darum, eine Änderung der KFZPflVV herbeizuführen. Das Bundesjustizministerium hat das Problem erkannt und eine Lösung in Aussicht gestellt.

Die geplante Gesetzesänderung soll jedoch mit weiteren haftungsrechtlichen Themen verknüpft werden; daher wird eine Änderung frühestens per 01.01.2013 erwartet.

Trotz der zu erwartenden Regressbelastung und der künftigen Schadenregulierungspraxis für „Gespannschäden“ werden Tarifänderungen voraussichtlich in 2011 bzw. 2012 nicht marktweit umgesetzt werden können, da eine komplette Bestandsumstellung nicht praktikabel und sehr kostenintensiv wäre. Bei Neuabschlüssen ist allerdings zu beobachten, dass einige Versicherer Zeichnungseinschränkungen formuliert haben bzw. deutlich höhere Prämien für Anhänger und Auflieger fordern.