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Katerstimmung

Ihr Kunde besucht mit Freunden ein Weinfest. Der Wein ist gut und süffig, die Stimmung ist ausgelassen. Aber die Stimmung kippt plötzlich.

Der beste Freund Ihres Kunden flirtet intensiv mit einer Schönheit aus dem Nachbardorf. Das missfällt aber dem Partner der Dorfschönheit und er beginnt, handgreiflich sein Revier zu verteidigen.

Ihr Kunde geht zwischen die beiden Streithähne und versucht diese zu trennen. Bei der Rangelei stürzt der Betrogene und zieht sich eine Platzwunde an der Stirn zu.

Zwei Wochen später erhalten Ihr Kunde und sein Freund Post von der Polizei: gegen sie wird wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt.

Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Der Amtsrichter glaubt Ihrem Kunden nicht, dass dieser nur schlichten wollte. Ihr Kunde wird daraufhin wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Hiergegen legt er Berufung ein.

Vor dem Landgericht wird der gesamte Fall nochmals verhandelt, mehrere Zeugen werden vernommen. Das Landgericht sieht Ihren Kunden zwar auch nicht als "Unschuldslamm", vertritt aber die Auffassung, dass der „Betrogene“ und der Alkohol eine erhebliche Mitschuld tragen. Es wertet die Schuld Ihres Kunden und seines Freundes als gering. Gegen Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer Organisation, die Suchtkranken hilft, wird das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt.