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Was zu beweisen wäre

In der Regel muss bei einem Auffahrunfall der Auffahrende für den entstandenen Schaden in voller Höhe haften. Dass dies nicht immer so ist, zeigt eine aktuelle Gerichtsentscheidung.
Ein Mann war mit seinem Mercedes auf der rechten Fahrspur einer Autobahn unterwegs, als er einen vor ihm fahrenden Lkw überholen wollte.

Kurz nach dem dazu notwendigen Wechsel auf die Überholspur fuhr ein anderer mit seinem Porsche Carrera auf das Heck des Mercedes auf.

Unterschiedliche Darstellungen

Der Mercedesfahrer behauptete, den Fahrspurwechsel bereits 100 bis 150 Meter vor Erreichen des Lastkraftwagens abgeschlossen zu haben. Der Lenker des Porsche trug dagegen vor, dass es nur deswegen zu dem Unfall gekommen sei, weil der Mercedesfahrer, kurz bevor er diesen habe überholen können, völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen auf die linke Spur ausgeschert sei.

In seiner gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Porschebesitzers eingereichten Schadenersatzklage berief sich der Mercedeslenker auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Danach habe der Auffahrende zu beweisen, nicht für den Unfall verantwortlich zu sein. Dieser Beweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Der Kläger forderte daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Nachdem ihm vom Landgericht lediglich eine Quote von 50 Prozent zugestanden worden war, zog der Kläger vor das Oberlandesgericht. Dieses folgte seiner Argumentation und sprach ihm vollen Schadenersatz zu.

Streit um Haftungsquote

In ihrer Entscheidung beriefen sich die Richter auf die Feststellungen eines Unfallsachverständigen. Dieser hatte zwar ausgesagt, dass nicht festzustellen sei, wer letztlich für den Unfall verantwortlich ist. Gleichzeitig hatte er jedoch bekundet, dass sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Aufpralls des Porsches vollständig in Geradeausfahrt auf der Überholspur befunden hatte. Im Hinblick auf den Beweis des ersten Anscheins schlossen die Richter daraus, dass der Auffahrende den Unfall verursacht hatte.

Doch dem wollte der von dem Halter des Porsches in Revision angerufene Bundesgerichtshof nicht folgen. Er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und sprach dem Kläger ebenso wie das Landgericht nur eine Quote von 50 Prozent zu.

Bei Anwendung des Beweises des ersten Anscheins muss nach Ansicht des BGH das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat.

Salomonische Entscheidung

Eine solche Typizität liegt nach Überzeugung der Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen kommt sowohl der von dem Kläger als auch der von dem Beklagten vorgetragene Geschehensablauf in Betracht.

Wegen „der bekannten Fahrweise auf Autobahnen“ hält das Gericht beide Varianten für möglich, „zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird“, meinte das Gericht.

Da sich der Sachverhalt folglich nicht aufklären lässt, hat das Landgericht nach Ansicht der Richter zu Recht einen Anscheinbeweis sowohl zulasten des Beklagten als auch des Klägers verneint. Sie halten daher eine Schadensteilung für gerechtfertigt. Sollten die Geschädigten keine Vollkaskoversicherung für ihre Pkws haben, müssten sie die jeweils übrigen 50 Prozent ihres Schadens aus eigener Tasche zahlen.