Start // Änderungen der steuerlichen Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen und deren Auswirkungen auf Gruppen-Unfallverträge

Änderungen der steuerlichen Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen und deren Auswirkungen auf Gruppen-Unfallverträge

 

Am 28. Oktober 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Erlass IV C 5  S 2332/09/10004 veröffentlicht. Hinter diesem Zeichen verbirgt sich die Änderung der lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Gruppenunfallversicherungen.

Diese Änderungen betreffen vor allem solche Verträge, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer versichert und der Arbeitnehmer keinen Direktanspruch auf die Leistungen hat und somit die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zustehen. Betroffen sind alle arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Unfallversicherungen, die der Arbeitgeber als Fremdversicherung abschließt, also die Eigenschaften des Versicherungsnehmers und Beitragszahlers beim Arbeitgeber liegen, und der Arbeitnehmer versicherte Person ist.

Wenn der Direktanspruch des Arbeitnehmers vereinbart ist, bestehen die alten steuerlichen Regelungen unverändert fort, der Beitrag ist also im Zahlungszeitpunkt wie Arbeitslohn zu versteuern. Die nach einem Unfall fälligen Leistungen sind somit nach wie vor steuerfrei; mit Ausnahme einer etwaigen Unfallrente, deren Ertragsanteil zu versteuern ist.

Ist hingegen der Direktanspruch des Arbeitnehmers nicht vereinbart - die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht also ausschließlich dem Arbeitgeber zu - dann begründet die Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

Korrespondierend hierzu sind zwar die Versicherungsleistungen steuerpflichtig (der Arbeitgeber leitet die Zahlung des Versicherers im Schadenfall an den Arbeitnehmer weiter), vom Betrag her ist die Steuerpflicht allerdings auf die in der Vergangenheit für den verunfallten Arbeitnehmer gezahlten Versicherungsbeiträge begrenzt.

Die Lohnsteuerpflicht erstreckt sich dabei nur auf 80 % der Beiträge, weil unterstellt wird, dass ein Anteil von 20 % auf das Dienstreiserisiko entfällt und damit den steuerfreien Reisekostenerstattungen zuzurechnen ist.

Beispiel:

Auf den Arbeitnehmer entfällt in den Jahren 2000 bis 2010 aus dem Gruppen-Unfallversicherungsvertrag seines Arbeitgebers ein Beitragsanteil von € 50,00 jährlich. In 2010 erleidet der Arbeitnehmer einen Unfall. Die Versicherungsleistung in Höhe von € 60.000,00 wird ihm durch seinen Arbeitgeber ausgezahlt. Für den Arbeitnehmer ist in 2010 ein lohnsteuerpflichtiger Betrag von € 440,00 zu erfassen:

Berechnung:

11 Jahre X € 50,00 = € 550,00

abzgl. Reisekostenanteil

20% - € 110,00

€ 440,00

========

lohnsteuerpflichtig € 440,00

steuerfrei € 59.560,00

Versicherungsleistung € 60.000,00

 

Ergebnis:

Die Vertragsgestaltung ohne Direktanspruch des Arbeitnehmers ist, rein steuerlich betrachtet, die günstigere Variante. Die Besteuerung der Beiträge erfolgt nur im Leistungsfall und ist auf den Teil der zu entrichteten Beiträge beschränkt, der sich auf den verunfallten Arbeitnehmer bezieht, und tritt somit nur ein, wenn auch der Leistungsfall eintritt.

Sollte nunmehr auf Basis dieser Erkenntnisse der Ausschluss des Direktanspruchs gewünscht werden, ist dies nur verständlich - aber hierbei sollte genau geprüft und abgewogen werden. Denn dem Arbeitnehmer wird, sofern bisher der Direktanspruch bestand, das Forderungsrecht einseitig entzogen. Zwar obliegt dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Ausgestaltung des Vertrages. Je nach Umsetzung sind allerdings arbeitsrechtliche und gegebenenfalls auch betriebsverfassungsrechtliche Normen und Beschränkungen zu beachten.

Ferner stellt die Vertragsgestaltung ohne Direktanspruch einen höheren Verwaltungsaufwand dar, denn im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer/Arbeitgeber unmittelbar in die Schadenabwicklung eingebunden (auch bei Freizeitunfällen des Arbeitnehmers). Er muss dem Versicherer den Unfall melden, die Leistungen an den Arbeitnehmer leiten und die zu versteuernden Beiträge ermitteln und die ermittelten Steuerbeträge abführen.

Wir hoffen, mit diesem Artikel das Interesse für das Thema zu wecken. Vielleicht lohnt sich eine analysierende Betrachtung der (Gruppen-) Unfallversicherungsverträge vor dem Hintergrund der geänderten steuerlichen Behandlung. Da eine Vielzahl von Faktoren auf die Frage - Direktanspruch ja oder nein? - Einfluss haben, sollte eine konkrete, einzelfallbezogene Entscheidung im Gespräch mit einem Steuerberater geklärt werden. Als Versicherungsmakler können wir an dieser Stelle keine Empfehlung für die eine oder andere Vertragsform aussprechen, stehen Ihnen aber bei Fragen rund um die Gruppen-Unfallversicherung und deren steuerlicher Betrachtung gerne zur Verfügung.