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Eisige Gefahr von oben

Das Amtsgericht München hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Hausbesitzer für die Folgen winterlicher Dachlawinen haften.

(verpd) Hat ein Hausbesitzer am Dach seines Gebäudes Schneefanggitter montiert, so hat er in der Regel seine Verkehrssicherungs-Pflicht erfüllt. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind nur beim Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Mit dieser kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 132 C 11208/08) hat das Amtsgericht München die Hoffnungen eines Autofahrers zunichte gemacht, der einen Hausbesitzer auf Zahlung von Schadenersatz verklagt hatte.

Ein Autofahrer hatte seinen Pkw im Winter auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus geparkt. Kurz darauf löste sich ein Eiszapfen vom Dach des Hauses. Dadurch wurde das Auto erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.216 Euro verlangte er von dem Hausbesitzer zurück. Der Fahrer warf dem Gebäudebesitzer vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn angesichts der herrschenden Witterungsverhältnisse hätte er Verkehrsteilnehmer vor den vom Dach seines Gebäudes ausgehenden Gefahren warnen und besonders hohe Schneefanggitter anbringen müssen. Das sah das Münchener Amtsgericht anders. Es wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück.

Keine besondere Gefahrenlage

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Anwesen des Beklagten den örtlichen Bauvorschriften entsprechend mit Schneefanggittern ausgestattet. Diese befanden sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Fahrzeug vor dem Haus des Beklagten parkte, herrschte schönes Winterwetter. Nach Auffassung des Gerichts bestand daher für den Hausbesitzer keinerlei Veranlassung, durch Warnschilder vor Schnee- und Eislawinen zu warnen, die sich möglicherweise vom Dach seines Hauses lösen konnten. Die von ihm angebrachten Schneefanggitter entsprachen im Übrigen den Bauvorschriften. Da am Tage des Zwischenfalls keine besondere Gefahrenlage bestand, war der Hausbesitzer auch nicht dazu verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Selbstschutz ist wichtig

In einem vergleichbaren Fall hatte das Amtsgericht München bereits im März 2008 entschieden, dass sich jedermann grundsätzlich selbst vor Dachlawinen schützen muss. Demnach kommen Sicherungsmaßnahmen eines Gebäudebesitzers nur dann in Betracht, wenn diese

  • nach den örtlichen Gepflogenheiten,
  • der allgemeinen Schneelage vor Ort,
  • der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes,
  • sowie der Art und dem Umfang des gefährdeten Verkehrs


erforderlich sind. Ebenso wie die vorangegangene Entscheidung ist auch das neue Urteil des Amtsgerichts inzwischen rechtskräftig.