| Eisige Gefahr von oben |
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Das Amtsgericht München hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Hausbesitzer für die Folgen winterlicher Dachlawinen haften. (verpd) Hat ein Hausbesitzer am Dach seines Gebäudes Schneefanggitter montiert, so hat er in der Regel seine Verkehrssicherungs-Pflicht erfüllt. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind nur beim Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Mit dieser kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 132 C 11208/08) hat das Amtsgericht München die Hoffnungen eines Autofahrers zunichte gemacht, der einen Hausbesitzer auf Zahlung von Schadenersatz verklagt hatte. Keine besondere GefahrenlageNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Anwesen des Beklagten den örtlichen Bauvorschriften entsprechend mit Schneefanggittern ausgestattet. Diese befanden sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Fahrzeug vor dem Haus des Beklagten parkte, herrschte schönes Winterwetter. Nach Auffassung des Gerichts bestand daher für den Hausbesitzer keinerlei Veranlassung, durch Warnschilder vor Schnee- und Eislawinen zu warnen, die sich möglicherweise vom Dach seines Hauses lösen konnten. Die von ihm angebrachten Schneefanggitter entsprachen im Übrigen den Bauvorschriften. Da am Tage des Zwischenfalls keine besondere Gefahrenlage bestand, war der Hausbesitzer auch nicht dazu verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Selbstschutz ist wichtigIn einem vergleichbaren Fall hatte das Amtsgericht München bereits im März 2008 entschieden, dass sich jedermann grundsätzlich selbst vor Dachlawinen schützen muss. Demnach kommen Sicherungsmaßnahmen eines Gebäudebesitzers nur dann in Betracht, wenn diese
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