Unser Glossar aus dem Versicherungs- und Finanzbereich
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- (Abstrakte) Umorganisation
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Ein Selbständiger muß, selbst wenn er seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Form führen kann wie zuvor, seinen Betrieb anders organisieren, damit für ihn noch ein halbschichtiges Betätigungsfeld verbleibt. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, können Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt werden. Da der Betriebsinhaber bestimmt, wer was in seinem Betrieb an welcher Stelle arbeitet, ist es ihm auch möglich, eine sinnvolle Verlagerung seiner bisherigen Tätigkeit entsprechend seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Deshalb handelt es sich bei der Umorganisation auch nicht um eine „Verweisung“ sondern der Selbständige arbeitet nach wie vor in „seinem letzten Beruf“. In den meisten Fällen geht es bei der Umorganisation um eine Verlagerung von körperlichen auf mehr kaufmännische und aufsichtsführende Tätigkeiten (Delegation, Einstellung von Hilfskräften….).
Die Umorganisation hat Grenzen:
- es wird keine völlige Änderung der Geschäftsfelder verlangt „Ein Bäcker muß keine Eisdiele aufmachen“
- die Umorganisation muß sinnvoll sein, wirtschaftlich unsinnige Maßnahmen werden nicht verlangt
- eine Umorganisation mit erheblichem Kapitaleinsatz ist nicht zumutbar. Hiermit ist zum einen der personelle (Neueinstellungen) als auch der maschinelle Kapitaleinsatz (neue Maschinen o.ä.) gemeint.
- die Tätigkeit nach Umorganisation darf keine Verlegenheitstätigkeit für den Selbständigen sein sondern muß seiner früheren Stellung als Chef angemessen sein. „Frühstücksdirektor“ oder „Hoffegen“ ist keine angemessene Tätigkeit nach Umorganisation
Faustregel: Die Umorganisation wird verstärkt prüfungsrelevant ab einer Betriebsgröße von 5 Mitarbeitern. Darunter ist die körperliche Mitarbeit des Chefs meist so essentiell, daß keine Verlagerung von Tätigkeiten möglich ist.
- ABB
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ABB bedeutet "Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge" (§ 5 Abs.3 BSpKG). Sie sind ein wesentlicher Bestandteil in einem Bausparvertrag und enthalten alle Bedingungen, die für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem jeweiligen Anbieter (Bausparkasse) und einem Kunden (Bausparer) von Bedeutung sind. Zudem müssen die ABB aufsichtsrechtlich genehmigt werden. Die wichtigsten Punkte, die in den ABB festgelegt werden, sind die Reihenfolge, Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse, die Verzinsung der erbrachten Einlagen bzw. Darlehen der Vertragspartner, die Höhe der verlangten Gebühren und entstehenden Kosten und gegebenenfalls die Art der Absicherung (z.B. Bausparversicherung) des Bauspardarlehens.
- Abgaben
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Steuern einschließlich Zölle, Beiträge und Gebühren (siehe Verwaltungsgebühren) sind an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, wie insbesondere an Gemeinden, Länder und Bund zu entrichten. Beiträge und Gebühren sind Anliegerbeiträge, Kurtaxen, Entgelt für Müllabfuhr, Wasser und Abwässer sowie für Strom, Gas, Telefon und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen jeder Art.
Für gerichtliche Auseinandersetzungen über die Berechtigung oder die Höhe von Abgaben besteht Rechtsschutz im Umfang des Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
Abgaben sind auch die an Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichtenden Beiträge. Wegen der speziell geregelten gerichtlichen Zuständigkeit besteht Rechtsschutz hier im Rahmen des Sozialgerichts-Rechtsschutz.
- Abgabenrecht
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Gesamtheit der Bestimmungen, die Abgaben zum Gegenstand haben. Rechtsschutz besteht im Rahmen des Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
- Abgeld
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Abgeld ist eine andere Bezeichnung für Disagio und steht im Kreditwesen für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag und dem im Darlehensvertrag vereinbarten Kreditbetrag. Eine andere ebenfalls geläufige Bezeichnung dafür ist Damnum. Die Höhe des Disagio ist im Kreditvertrag verankert und wird in Prozent angegeben. Durch die Vereinbarung eines Disagios kann über die Laufzeit des Darlehens ein geringerer Nominalzinssatz gezahlt werden außerdem ist es möglich das Disagio steuerlich abzusetzen. Jedoch sollte im Vorfeld geprüft werden auch am Ende wirklich ein steuerlicher Nutzen entsteht, dem vor allem bei vermieteten Immobilien können die Schuldzinsen ohnehin steuerlich geltend gemacht werden. Vier Darlehensnehmer die ihre Immobilie privat nutzen möchten ist ein Disagio ohnehin nicht von Vorteil.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB)
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Eine AB ist für die Bildung von Sondereigentum an Wohnungen (Wohneigentum) oder an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken verwendet werden (Teileigentum) erforderlich. Ebenfalls wird die AB für die Bestellung eines Dauerwohnrechts oder eines Dauernutzungsrechts benötigt. Die durch die zuständige Baubehörde ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt dem Bauherrn oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses eine bauliche Trennung der Wohneinheiten. Das ist der Fall, wenn eine Wohnung durch Wände und Decken von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen getrennt ist und einen eigenen (verschließbaren) Zugang von außen (z.B. Treppenhaus) hat. Zusätzlich können auch Räume, die außerhalb dieses Bereichs liegen, dazu zählen. Das wären zum Beispiel Räume im Keller, im Dachspeicher oder auch Stellplätze in Garagen sein. Das Wohneigentumsgesetz ist die Grundlage einer AB und die Voraussetzungen im § 3 Abs. 2 Satz 1geregelt. Mit einem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ein eigenes Grundbuchblatt für jede Wohneinheit im Grundbuch angelegt, so das eine Eintragung von Miteigentümern möglich ist."
- Abhanden kommen
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Wenn Ihnen Sachen abhanden kommen, so ist dies grundsätzlich nicht versichert. Sollte die versicherte Sache aber infolge eines versicherten Schadenereignisses abhanden kommen, liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor.
Beispiel: Bei einem Rohrbruch bringen Sie einen wertvollen Teppich auf die Straße, damit er nicht durch das Wasser durchnässt wird. Ein vorbeikommender Passant nimmt diesen Teppich mit. Sie wollten den Teppich, eine versicherte Sache, retten. Damit ist dieses Abhandenkommen versichert.
- Ablauf
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Versicherungsverträge werden üblicherweise für eine längere Zeit abgeschlossen. Eine Beendigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
Wagniswegfall, d. h. das versicherte Risiko fällt weg und die Versicherung wird dadurch gegenstandslos. Ihnen als Versichertem gebührt die Prämie bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls, z.B. wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden. Kündigung von einem der Vertragspartner. Wirksam wird eine Kündigung mit Zugang beim Vertragsgegner. Man unterscheidet hierbei die ordentliche bzw. die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem im Versicherungsvertrag festgelegten Kündigungstermin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung erfolgt nach einem bestimmten Anlass (Kündigungsgrund) bereits vor Ablauf des Vertrages.
Gründe hierfür können sein: Prämienverzug, Veräußerung des versicherten Fahrzeugs, Versicherungsfall.
- Ablaufleistung
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Die Ablaufleistung ist der Betrag, der Ihnen bei Vertragsende (Erlebensfall) ausgezahlt wird. Sie setzt sich aus dem garantierten Todes- bzw. Erlebensfallkapital plus Gewinnanteilen zusammen. Die Gewinnanteile sind nicht garantiert
- Ablehnung
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Weil die Privat-Haftpflicht keine Pflichtversicherung ist, kann das Versicherungsunternehmen einen Versicherungsantrag ablehnen. Eine Vertragsänderung können Sie als Versicherter ablehnen - etwa wenn Sie mit einer Beitragserhöhung nicht einverstanden sind. Aber auch die Versicherung kann dies zurückweisen, wenn sie nicht bereit ist, ein weiteres Risiko zu übernehmen. In der Schadenregulierung kann nur die Versicherung einen Schaden ablehnen, muss dies jedoch begründen: Zum Beispiel, wenn der Schaden nicht mitversichert war.
- Ablehnung des Rechtsschutzes
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Hauptfälle der Ablehnung sind:
Es liegt kein Rechtsschutz-Fall vor. Beispiele: Versicherte Reparaturwerkstatt wünscht RS für die Durchsetzung eines am Kundenfahrzeug entstandenen Schadens; selbstständiger VN, der nur Berufs-Rechtsschutz hat, wünscht Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit Hausgehilfin.
Der Rechtsschutz-Fall ist vorvertraglich. Beispiele: VN erhält 4 Wochen nach Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages einen Bußgeldbescheid, aufgrund dessen ihm eine angeblich vor Beginn des Rechtsschutz-Vertrages begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird; VN wird wegen Kaufpreisforderung aufgrund eines innerhalb der Wartezeit (siehe dort) abgeschlossenen, nach seiner Ansicht sittenwidrigen Kaufvertrages in Anspruch genommen.
Die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses sind gegeben. Beispiel: VN soll einen Halt- oder Parkverstoß begangen haben; VN wünscht Rechtsschutz für Patentstreitigkeit.
Der VN hat eine Obliegenheit verletzt. Beispiel: VN unterrichtet absichtlich weder RV noch RA über alle für die Bearbeitung des Rechtsschutz-Falles wesentlichen Umstände.
Es liegt Beitragszahlungsverzug vor. Wegen der Voraussetzungen und Wirkungen des Beitragszahlungsverzuges, siehe unter Erstbeitrag und Folgebeitrag.
Es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 18, Abs. 1 b) oder der Kostenaufwand für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen steht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg (§ 18, Abs.1 a). In diesen Fällen kann VN eine Entscheidung über sein Rechtsschutz-Begehren durch einen Schiedsgutachter verlangen.
Handelt es sich um eine Ablehnung nach Eintritt eines Rechtsschutz-Falles, obwohl eine Leistungspflicht des VR für diesen Fall bestand, kann VN Rechtsschutz-Vertrag kündigen (§ 13, Abs. 1). Siehe Kündigung Ziff. 2 a.
In allen Fällen, in denen dem Rechtsschutzbegehren des VN nicht entsprochen wird und VN die Ablehnung für ungerechtfertigt hält, kann er Anspruch auf Versicherungsschutz im Wege der Deckungsklage geltend machen. Deckungsklage kann nur innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung erhoben werden, wenn VN im Ablehnungsschreiben auf diese Frist und die mit ihrem Ablauf verbundene Rechtsfolge (endgültiger Verlust des Rechtsschutz-Anspruchs) hingewiesen wurde (§ 19).
- Ableitungsrohre
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Ableitungsrohre dienen der Entsorgung des gebrauchten Wassers (Abwasser). Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungsrohren austritt, ist Leitungswasser im Sinne der Hausratversicherung.
- Ablösesumme
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Bezogen auf die Baufinanzierung ist die Ablösesumme der Betrag, den der Kreditnehmer an das Kreditinstitut zahlen muß, um seinen Kredit zu tilgen. Manchmal ist es für den Bauherrn im Zuge einer Umschuldung günstiger, ein noch nicht vollständig abbezahltes Darlehen nach dem Ende der festgelegten Zinsbindungsfrist auf eine andere Bank zu übertragen, wenn diese einen günstigeren Zinssatz anbietet. In diesem Fall sollte man die insgesamt anfallende Summe genau prüfen, da zu der Ablösesumme meist auch noch Kosten für die Vorfälligkeitsentschädigung und die Bearbeitung anfallen.
- Ablösung
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Bei einer Ablösung wird ein neuer Kredit bei einem anderen Anbieter zu einem häufig günstigeren Zinssatz aufgenommen, um das bestehende Darlehen zu tilgen. Dann zahlt in diesem Fall der neue Kreditgeber den noch ausstehenden Betrag an den Vorhergehenden und erhält im Gegenzug alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich geschlossenen Vertrag. Dieser Vorgang wird auch als Umschuldung bezeichnet und ist in den meisten Fällen zu bestimmten Terminen möglich, die bei Abschluß des Vertrages festgelegt wurden. Das könnte zum Beispiel am Ende der Zinsfestschreibung sein. Die Zahlung einer Ablösung muß aber auch dann erfolgen, wenn ein Darlehen in einen Hypothekenkredit umgewandelt wird.
- Abmeldung des Fahrzeuges
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Erfolgt bei Kfz-Zulassungsstelle (bzw. für bestimmte Kleinfahrzeuge bei Haftpflichtversicherung), wenn Fahrzeug abgeschafft oder stillgelegt wird.
Bei Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21, Abs. 1 oder 2 erfolgt, soweit kein neues Fahrzeug angeschafft wird, Beitragsreduzierung (§ 11, Abs. 2) oder im Wege der Einzelvereinbarung eine Umstellung des Rechtsschutz-Vertrages auf Fahrer-Rechtsschutz. Handelt es sich um das letzte Fahrzeug des VN und wird vor oder während der Ersten 6 Monate nach Abschaffung des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug angeschafft, erfolgt auf Wunsch des VN Aufhebung des Rechtsschutz-Vertrages (§ 21, Abs. 9). Stilllegung eines Fahrzeuges unter 6 Monaten hat auf Leistungspflicht des VR und Verpflichtung des VN zur Beitragszahlung keinen Einfluss.
Bei Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21, Abs. 3 (früher Fahrzeug-Rechtsschutz, siehe dort) erstreckt sich Rechtsschutz automatisch auf das Fahrzeug, das an die Stelle des abgeschafften getreten ist (Folgefahrzeug) (§ 21, Abs. 10).
- Abnahmeverpflichtung
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Der Darlehensnehmer geht die Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ein, sein Darlehen durch Auszahlung des für ihn bereit gestellten Kredites abzurufen. Die Abnahme erfolgt innerhalb der bei Vertragsabschluß festgelegten und je nach Vertrag unterschiedlich langen Frist. Die Nichteinhaltung dieser Frist zieht in der Regel eine Strafe in Form einer Entschädigung nach sich, die der Kreditnehmer an den Darlehensgeber zu zahlen hat. Da es immer zu unerwarteten Situationen kommen kann, in denen sich eine Verzögerung der geplanten Abläufe (Baubeginn, Immobilienübergabe) einstellt, sollte der Darlehensnehmer bei Abschluß eines Vertrages versuchen, eine möglichst lange Frist für die Abnahme des Darlehens zu vereinbaren.
- Abnutzung
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Im Rahmen der Privaten Haftpflicht sind Mietsachschäden mitversichert. Das können sein: Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Etwa die Beschädigung von Badkeramik, Türen, Wänden und Fußböden.
Einige Versicherungen bieten auch Versicherungsschutz für Mobiliar in angemieteten Ferienhäusern oder Hotelzimmern.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Abnutzung, Verschleiss und übermäßige Beanspruchung. Ausgeschlossen sind außerdem Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Glasschäden, wenn der Versicherte sich gegen diese Schäden besonders versichern kann.
- Abrechnungsverband, Gewinnverband
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Die Höhe der Gewinnbeteiligung einer einzelnen Versicherung richtet sich nach dem Gewinn des Abrechnungsverbandes, dem sie angehört. In einem Abrechnungsverband sind gleichartige Versicherungen einer Gesellschaft zusammengefasst. Zum Beispiel gibt es einen Abrechnungsverband für die kapitalbildende Lebensversicherung oder für die Rentenversicherung
- Abrufphase
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Bei der Vereinbarung einer Abrufphase (auch ""Dispositionsphase"" genannt) kann man sich über eine bestimmte Zeitstrecke vor dem Vertragsablauf (z.B. die letzten fünf Jahre) die jeweils erreichte Erlebensfallleistung aus der Versicherung zu einem selbst zu wählenden Zeitpunkt auszahlen lassen. Dies hat den Vorteil, dass man sich bei Vertragsabschluss nicht genau festlegen muss, wann die Versicherung auslaufen soll. Damit kann die Versicherungsleistung zum Beispiel genau zum Beginn des Ruhestands abgerufen werden.
- Abschlusskosten
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Die Abschlusskosten zählen zum Kostenanteil in Ihrem Versicherungsbeitrag. Sie umfassen neben der an den Vermittler zu zahlenden Abschlussprovision unter anderem auch die sonstigen Aufwendungen für den Außendienst sowie die Aufwendungen für Werbung, Antragsbearbeitung und Risikoprüfung.
- Absicherung
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Immer wenn ein Darlehen aufgenommen wird, ist es für die Bank von Interesse, daß eine Absicherung für den Kredit vorhanden ist. Diese wird auch oft als dingliche Absicherung bezeichnet. Besonders, wenn der Kredit in Form eines Hypothekendarlehens besteht und somit zum Erwerb einer Immobilie eingesetzt wird, verlangt der Kreditgeber in der Regel eine Eintragung in das Grundbuch. So werden der Bank Grundpfandrechte eingeräumt und sie hat eine Absicherung in Form einer Grundschuld. Es besteht für den Kreditnehmer aber auch die Möglichkeit, eine Lebensversicherung abzuschließen und die Ablaufleistung direkt an den Kreditgeber abzugeben. So kann er einerseits die komplette Ablösung des Darlehens im Voraus absichern, andererseits hat die Bank die Gewissheit, im Ernstfall eine Sicherheit für den Kredit zu haben. Daher wird in einigen Fällen diese Form der Absicherung verlangt.
- Abstrakte Verweisung
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Eine Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf genügt in vielen Fällen noch nicht, um einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen auszulösen. Viele VR haben nach ihren Bedingungen das Recht, den Versicherten selbst bei einer Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, auch wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Voraussetzung für eine abstrakte Verweisung ist, daß der Versicherte für diese Tätigkeit die notwendigen Fähigkeiten hat (entweder aufgrund einer Ausbildung oder sonstigen Erfahrung) und daß er vergleichbar verdient wie vorher und der andere Beruf ein ähnliches soziales Ansehen in der Bevölkerung hat.
Die dabei zumutbaren Einkommenseinbußen werden von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (20-50% zumutbar), einige VR haben diese zumutbare Einbuße in ihren Bedingungen definiert, was eine Sicherheit für den Versicherten bedeutet.
Als Faustregel gilt: Je höher der Ausbildungsgrad eines Versicherten, desto schwieriger ist für den VR die abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf.
Der VR muß dem Versicherten den Verweisungsberuf „aufzeigen“, also nach den Merkmalen Tätigkeitsinhalt, Einkommen etc. spezifizieren und der Versicherte muß dann nachweisen, warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann.
Einige VR haben in ihren Bedingungen Altersgrenzen normiert, ab wann eine abstrakte Verweisung nicht mehr möglich ist (Beispiel: ab dem 55. Lebensjahr ist eine abstrakte Verweisung nicht mehr möglich). Selbst wenn dann der Versicherte noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, darf der VR nicht mehr verweisen.
Einige Versicherer haben ganz auf die abstrakte Verweisung in ihren Bedingungen verzichtet.
- Absturz eines Luftfahrzeuges
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Mitgeschützt sind auch Schäden, die durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung entstanden sind. Hinweis: Der Begriff "Luftfahrzeug" wird in §1(2) des Luftverkehrsgesetzes wie folgt definiert: Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. In der Regel sind solche Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Betreibers des Flugkörpers versichert. Bei Streitigkeiten über die Schuldfrage geht man jedoch auf Nummer sicher, wenn diese Schäden erst durch die Hausratversicherung gezahlt werden und später diese den Verursacher in Regress nimmt.
- Abtretung
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Als Abtretung bezeichnet man laut § 398 BGB die Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) zu einem neuen Gläubiger (Zessionar). Dieser Übergang wird durch einen Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt. Die Forderung geht in der Gestalt wie sie beim alten Gläubiger bestand auf den neuen Gläubiger über. Das bedeutet, dass mit der abgetretenen Forderung auch unselbstständig sichernde Nebenrechte, wie Pfandrechte, Bürgschaften und Hypotheken, auf dem neuen Gläubiger übergehen (§ 401 BGB). Es besteht die Möglichkeit einer Forderung als Ganzes abzutreten oder lediglich eine Teilabtretung vorzunehmen. Außerdem muss bei einer Abtretung nicht zwingend die Forderung von Geld im Mittelpunkt stehen. Es besteht ebenso die Möglichkeit von Rechten an einer Sache. Das könnte beispielsweise das Abtreten einer Grundschuld sein.
- Abzahlungsdarlehen
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Bei einem Abzahlungsdarlehen hat der Kreditnehmer eine feste, meist monatlich zu zahlende, Tilgungsrate über einen festgelegten, Zeitraum an den Kreditgeber zu zahlen. Die Laufzeit des Darlehens wird bei Vertragsabschluss festgelegt und durch die Anzahl der zu zahlenden Raten geteilt. So errechnet sich die Höhe der zu zahlenden Tilgungsraten aus dem gleichbleibenden Ratenbetrag plus den Zinsen für die noch bestehende Restschuld. Da sich die Restschuld im Laufe der Zeit immer mehr verringert, sinkt in der Regel auch die Höhe der zu zahlenden Tilgungsraten mit. Dieser, auch als Tilgungsdarlehen Bezeichnete Kredit, wird von den meisten Darlehensnehmern für den Umbau oder Ausbau ihres Wohneigentumes benutzt und gilt daher als klassische Form den Wohnungsbaukredites.