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Betriebsunterbrechnungsversicherung PDF Drucken E-Mail

§ 1 FBUB umschreibt den Gegenstand der FBU-Versicherung wie folgt: "Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Unterbrechungsschaden."

 

Kausalkette der versicherten BU

Vorausgesetzt wird also ein Sachschaden. Dieser muss durch eine der versicherten Gefahren entstanden sein. Hieraus ergibt sich die Kausalkette: Versichertes Ereignis - Sachschaden - Betriebsunterbrechung - Ertragsausfallschaden. Diese Kausalkette muss komplett gegeben sein. Fehlt auch nur ein Glied der Kette, sind die Voraussetzungen für eine versicherte BU nicht erfüllt.

 

Regel bei anderen BU-Versicherungen

Diese Aussage trifft grundsätzlich auch auf alle anderen BU-Versicherungen zu. Eine Ausnahme davon findet man bei der "BU-Versicherung für Freiberufler und selbstständig beratend Tätige sowie Handwerker". Hier lösen Krankheit oder Unfall des Firmen- oder Praxisinhabers einen Unterbrechungsschaden aus. Weiterhin findet man eine Sonderregelung auch bei der "Betriebsschließungsversicherung". Versicherungsschutz besteht hier nur auf Grund von Seuchen, die auf den Menschen übertragbar sind.