Unser Glossar aus dem Versicherungs- und Finanzbereich
S
Begriff
Definition
- Sturm
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Die Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Versicherung bei Sturmschäden ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h). Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn
vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) festgestellt wurde oder in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) entstanden sein kann.